Digitale Hausdurchsuchungen

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Digitale Hausdurchsuchungen durch Geheimdienstgesetze bestätigt

Obwohl das Bundesverfassungsgericht die digitale Hausdurchsuchung unlängst als unzulässig abwies, erklärte Peter Altmeier (CDU) ob einer Anfrage, dass man die Rechtsgrundlagen für digitale Hausdurchsuchungen bereits besitze. Dass das Bundesverfassungsgericht da anderer Ansicht ist, interessiert ohnehin niemanden, und notfalls werden halt einfach ein paar Gesetze verändert. Altmeier führte aus, dass es dem Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) ausdrücklich gestatt sei digitale Hausdurchsuchungen durchzuführen.

Altmeier bezieht sich dabei auf das Bundesverfassungsschutgesetz (1), das Militärische Abschirmdienstgesetz (2) und auf das Bundesnachrichtendienstgesetz (3). Alle drei Verordnungen scheinen für die Bundesregierung über dem Grundgesetz zu stehen. Die zuständigen Paragraphen sind wie üblich schwammig formuliert, sodass sich eigentlich alles und jeder überwachen läßt, wenn man es nur richtig formuliert.

Der Präsident des Bundeskriminalamtes (BKA), Jörg Ziercke, erklärte indes: „Eine polizeiliche Online-Durchsuchung ist kein Hacking“, da sie ein polizeiliches Werkzeug sei, „das im Einzelfall gegen tatverdächtige Schwerstkriminelle zum Einsatz kommen kann – kontrolliert und hochprofessionell.“ Ziercke möchte aber die Privatanwender beruhigen, da man durch den Einsatz von nicht näher bezeichneten “Schlüsselbegriffen” private Daten gar nicht einsehe.

Entweder versteht Ziercke nicht das Verifikationsprinzip und das Falsifikationsprinzip, das derartige Schlüsselbegriffe erst ermöglicht, oder er spricht aus kühler Überlegung um den ahnungslosen Bürger zu täuschen. Das Verifikationsprinzip geht davon aus, dass man eine bestimmte Größe (hier: private Daten) nicht gezielt ignorieren kann, wenn man sie nicht kennt. Beim Falsifikationsprinzip hingegen müßte eine bestimmte Größe (hier: die für die Fahndung interessanten Daten) vollkommen bekannt sein um eine andere Größe, die privaten Daten auszuschließen.

An einer gleichartigen Quadratur des Kreises versucht sich Ziercke allerdings auch, wenn er behauptet, dass eine Online-Durchsuchung kein Hacking sei, da es gezielt sei und keine Sicherheitslücken ausnutze. So ist ein Einbrecher also auch kein Einbrecher, wenn er gezielt nur Häuser von Reichen auswählt und durch die Vordertüre in das Haus eindringt anstatt durch eine Hintertüre. Der Begriff „Hacking“ ist ohnehin eine Fehlinterpretation Zierckes. So sind die Verfassungsschnüffler doch bestenfalls Cracker und gewöhnliche Script-Kiddies.

Und wenn erstmal alle Terroristen und alle Andersdenkenden weggesperrt sind, eignet sich der Bundestrojaner hervorragend zur Industriespionage, aber das nur nebenbei.

(1) Bundesverfassungsschutzgesetz:

§ 8 Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministers des Innern, der die Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.

§ 9 Besondere Formen der Datenerhebung

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß Â§ 8 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder

2. dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

Die Erhebung nach Satz 1 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine Auskunft nach § 18 Abs. 3 gewonnen werden kann. Die Anwendung eines Mittels gemäß Â§ 8 Abs. 2 darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden. wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.

(2) Militärisches Abschirmdienstgesetz:

§ 4 Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes

(1) Der Militärische Abschirmdienst darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen nach § 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Er ist nicht befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zu erheben. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung; die Zustimmung zur Dienstanweisung erteilt das Bundesministerium der Verteidigung.

§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung

Der Militärische Abschirmdienst darf Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, nach § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erheben, soweit es

1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie zur Erforschung der dazu erforderlichen Quellen oder

2. zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Militärischen Abschirmdienstes gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten, auch nach § 2 Abs. 2, erforderlich ist; § 9 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(3) Bundesnachrichtendienstgesetz:

§ 3 Besondere Formen der Datenerhebung

Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten die Mittel gemäß Â§ 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

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