“Wildes plakatieren und Parolen-sprühen†(§ 303 StGB)
der ohne Genehmigung des jeweiligen Eigentümers auf fremde Hauswände, Telefonzellen, Verteilerkästen der Post usw. Plakate klebt, demnach “wild plakatiertâ€, oder Aufkleber befestigt oder Parolen sprüht, kann u.a. wegen Sachbeschädigung gemäß Â§ 303 StGB bestraft werden.
Eine strafbare Sachbeschädigung liegt nicht vor, wenn nur die äußere Erscheinungsform einer Sache verändert wird.
Eine Sachbeschädigung liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Beseitigung dieser Veränderung entweder zu Schäden an der Sache, also zum Beispiel am Lack oder am Farbanstrich, führt, oder wenn die Beseitigung der Plakate einen erheblichen Aufwand an Mühe-, Zeit-, oder Kosten erfordert.
Die Rechtsprechung hat daher als strafbar angesehen:
Die Rechtsprechung hat es sogar als strafbare Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß Â§ 129 StGB angesehen:
Die Rechtsprechung hat dagegen erlaubt:
Selbst wenn keine Straftat vorliegt, kann durch “wildes plakatieren†eine Ordnungswidrigkeit gegeben sein, die mit Geldbuße geahndet wird.
Dadurch, dass verschiedene Ausgestaltungen dieser Bestimmungen in den einzelnen Bundesländer und Gemeinden bestehen, bitten wir euch, euch bei den örtlich zuständigen Stellen, wie zum Beispiel der Polizei oder dem Amt für öffentliche Ordnung zu erkundigen, wie der Wortlaut der betreffenden Ordnungswidrigkeit lautet.
Der Eigentümer der Fläche, worauf ihr eure “Kunstwerke†veröffentlicht habt kann im übrigen die Reinigungskosten für die Beseitigung der Plakate oder Parolen als Schadensersatz gemäß Â§ 823 BGB und Unterassung weiterer Plakatierungen gemäß Â§ 1004 BGB verlangen und gegebenfalls einklagen. Das dies ziemlich teuer wird kann sich wohl jeder denken.
Der Eigentümer kann dabei vorgehen gegen:
Der Eigentümer kann gegen den Hersteller dagegen wegen § 831 BGB nicht vorgehen wenn:
“Anmeldepflicht einer Versammlungâ€
Wer eine Versammlung durchführen möchte, muss zunächst einmal prüfen, ob er sie bei der Polizei anmelden muss oder nicht. Dies hängt von der Art der Veranstaltung ab.
Gemäß Â§ 14 VersG müssen nur öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel angemeldet werden, alle übrigen dagegen nicht.
Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mehreren, nach herrschender Meinung von mindestens 3 Personen an einem gemeinsamen Ort zu dem gemeinsamen Zweck, öffentliche Angelegenheiten zu erörtern oder eine gemeinsame Kundgebung zu veranstalten.
Keine Versammlung ist nach dem Versammlungsgesetz eine solche, auf der private, kulturelle oder religiöse Dinge erörtert werden sollen.
Eine öffentliche Versammlung liegt vor, wenn jedermann die Möglichkeit besitzt, sich zu beteiligen.
Eine nicht-öffentliche Versammlung bzw. geschlossene Gesellschaft ist dagegen eine solche, deren Zugang nur auf bestimmte Personen begrenzt ist, zum Beispiel auf die Mitglieder eines Vereins oder einer Partei.
Anmeldepflichtige öffentliche Versammlungen sind zum Beispiel:
Nicht-anmeldepflichtige Versammlungen gemäß Â§Â§ 14, 17 VersG sind zu Beispiel:
Die Rechtsprechung hat das Vorliegen einer Spontanversammlung bejaht, wenn:
“Verhaltensregeln für die Anmeldung einer Versammlungâ€
1.) Erkundigt euch rechtzeitig, bei welcher Behörde ihr eure Versammlung anmelden müsst. Dies ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt, meist handelt es sich um die Polizei- und Ordnungsbehörde.
2.) Meldet eure Versammlung nicht zu früh an, um die Gefahr von Gegendemonstranten möglichst gering zu halten.
3.) Haltet aber unbedingt die 48-stündige Anmeldefrist ein. Diese berechnet sich von der Bekanntgabe der Versammlung an.
4.) Reicht die Anmeldung schriftlich ein. Falls die Behörde Formblätter vorsieht, verwendet diese.
5.) Gebt bei der Anmeldung den genauen Zeitablauf an.
6.) Gebt bei eurer Anmeldung den Ort bzw. den Weg der Versammlung so genau wie möglich an und fügt eventuell einen Stadtplan oder eine Skizze bei.
7.) Gebt den Veranstalter mit an. Dieser sollte eine Organisation, kann aber auch eine natürliche Person sein.
8.) Gebt bei der Anmeldung den verantwortlichen Leiter mit Namen, Beruf, Geburtstag, Wohnung und Telefonnummer an. Der Leiter muss eine natürliche Person und volljährig sein.
9.) Gebt die Zahl der erwarteten Teilnehmer an.
10.) Beantragt Ordner einsetzen zu dürfen. Die Namen der Ordner sind hierbei nicht relevant, wohl aber ihre Anzahl. Als Faustregel gilt hier, dass für 30-50 Personen je ein Ordner einzusetzen ist.
11.) Gebt die Art und Zahl der verwendeteten Hilfsmittel an.
Zum Beispiel:
12.) Gebt das Thema der Versammlung an.
13.) Wenn ein Lautsprecher, ein Megaphon oder ein Fahrzeug eingesetzt werden soll, muss dies gesondert angegeben werden.
14.) Gebt, wenn möglich, die Anmeldung persönlich bei dem zuständigen Beamten ab.
15.) Lasst euch eine Kopie eurer Anmeldung geben.
16.) Lasst euch auf eure Kopie einen Eingangsstempel mit Angaben von Datum, Uhrzeit und Unterschrift des zuständigen Beamten geben, damit ihr nachweisen könnt, dass ihr eure Anmeldung an der richtigen Stelle und rechtzeitig eingereicht habt.
17.) Wenn ihr eure Anmeldung als Brief verschicken wollt, versendet sie als Einschreiben-Eilboten-Rückschein, damit die Anmeldung schnell erfolgt und ihr nachweisen könnt, dass ihr die Anmeldung rechtzeitig eingereicht habt.
18.) Seit, so schwer es auch fallen möge, zur Zusammenarbeit mit den Behörden bereit (Auskünfte erteilen etc.). Unterlasst Provokationen und Aggressionen. Ihr lauft sonst Gefahr, dass die Behörde die Versammlung verbietet oder durch Auflagen unnötig einschränkt. (Dürfte jedem bekannt sein)
19.) Lasst euch aber weder von der Behörde einschüchtern noch überpöbeln.
20.) Ihr müsst keinerlei weitere Erlaubnisse gemäß Â§ StVO oder des Landesstraßengesetzes bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen, auch wenn die Versammlung möglicherweise auf einer Straße stattfindet und den Verkehr behindert. Die versammlungsrechtliche Anmeldung ist allein ausreichend.
21.) Macht eure Versammlung erst 48 Stunden nach der erfolgten Anmeldung bekannt.
Wenn dies alles beachtet wird wünschen wir euch viel Spaß bei eurer Versammlung. Werdet aktiv!!! ….
“Flugblattverteilung und Propagandafahrtenâ€
Wer in der Öffentlichkeit Flugblätter, Broschüren, Zeitschriften und andere Druckwerke verteilen möchte, sollte folgendes beachten:
Öffentliche Wege dienen an sich nur dem allgemeinem, öffentlichem Verkehr, also allen Handlungen von Fußgängern und Fahrzeugen, die deren Fortbewegung oder der Vorbereitung hierzu dienen. Diese Vorgänge fallen unter den Begriff “Gemeingebrauchsâ€. Alle übrigen Handlungen, die dem Verkehr nicht dienen oder ihn sogar behindern, stellen sogenannte “Sondernutzungen†dar. Diese dürfen gemäß Â§ 33 StVO oder gemäß den in den einzelnen Bundesländern geltenden Vorschriften, zum Beispiel § 19 HWegeG, nur mit vorheriger Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde bzw. des Straßenverkehrsamtes vorgenommen werden. In der Vergangenheit war daher das Verteilen von politischen Flugblättern teilweise nur mit einer derartigen Erlaubnis möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat diese strenge Handhabung im Normalfall wegen der vorrangigen Geltung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 I GG für unwirksam erklärt.
Die Rechtsprechung hat als verboten angesehen:
Die Rechtsprechung hat weiter nur mit vorheriger Erlaubnis der Behörde bzw. des Eigentümers als erlaubt angesehen:
- – private Grundstücke
- – Parkplatzflächen
- – Einkaufszentren
- – Ladenpassagen
- – Busbahnhöfe
- – U-Bahnhöfe
- – überdachte Bushaltestellen
- – Friedhöfe
Die Rechtsprechung hat dagegen ohne Einwilligung der Behörde und ohne Reisegewerbekarte als erlaubt angesehen:
Nach der Verteilaktion ist es angemessen die Flugblätter, die weggeworfen wurden, wieder einzusammeln, da eine übermäßige Verunreinigung der Straßen laut § 49 I Nr. 27 iVm § 32 StVO als Ordnungswidrigkeit angesehen wird.
Wer auf seinem PKW Plakate befestigen und auf diese Weise eine Propagandafahrt durchführen möchte, sollte dabei folgendes beachten:
Entgegen des Wortlautes des § 33 I StVO, der Werbefahrten grundsätzlich verbietet, hat die Rechtsprechung entschieden, dass eine Sondernutzung nur vorliegt und die vorherige Einwilligung der Straßenbaubehörde gemäß Â§ 8 FStrG oder zum Beispiel § 19 HWegeG nur nötig ist:
Die Rechtsprechung hat dagegen entschieden, dass ein Gemeingebrauch vorliegt und ohne vorherige Erlaubnis der Behörde zulässig ist:
“Verhalten vor einer Hausdurchsuchungâ€
Es kann jeden nationalen Deutschen treffen, deshalb sind folgende Dinge zu beachten:
1.) Lagert keine Waffen in eurer Wohnung.
2.) Lagert in eurer Wohnung keine mehreren Exemplare von Büchern, Flugblättern, Aufklebern, Fahnen oder Gegenständen mit Hakenkreuzen, SS-Runen, Hitlerbildern und anderen verfassungswidrigen Kennzeichen bzw. solchen, die den verfassungswidrigen Zeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Behaltet nur einen einzigen Gegenstand – dies ist erlaubt.
3.) Lagert in eurer Wohnung keine Mehrfachexemplare von Büchern, Flugblättern, Zeitschriften, Aufklebern, Tonträgern und sonstigen Werken mit volksverhetzendem oder jugendgefährdendem Inhalt. Behaltet nur ein einziges Stück – dies ist erlaubt.
4.) Sammelt nicht unnötig Anschriften, Karteien, Computerdateien usw. Hebt nicht unnötige Briefe, Bestellungen, Rechnungen, Spendenbelege usw. auf.
5.) Denkt daran, dass bei einer Durchsuchung nicht nur eure Wohnung sondern auch, falls vorhanden, Geschäftsräume, Büroräume, Diensträume, Nebengebäude, Ställe, Gartenhäuser, PKW´s usw. durchsucht werden.
“Verhalten während einer Hausdurchsuchungâ€
Im Wesentlichen müsst ihr die Maßnahmen der Polizeibeamten erdulden. Besteht dennoch darauf, dass sich die Beamten ihrerseits an die gesetzlichen Vorschriften halten. Folgende Punkte sind empfehlenswert:
1.) Bewahrt die Ruhe.
2.) Lasst euch durch Beamte nicht einschüchtern.
3.) Leistet lieber eine Unterschrift zu wenig als eine zu viel. Sagt lieber ein Mal mehr “Nein†als ein Mal zu wenig. Verweigert die Aussage zu der euch vorgeworfenen Straftat. Äußert euch nicht gegenüber dem Beamten.
4.) Beschimpft die Beamten nicht, sonst könnte ein Strafverfahren eingeleitet werden. Leistet auch keinen Widerstand gegen die Polizisten, da sonst ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet werden könnte.
5.) Lasst euch die Dienstausweise aller Beamten zeigen. Wenn sie dies verweigern, verweist darauf, dass ihr die Beamten nicht persönlich kennt und dass sich heutzutage oft Kriminelle als Polizisten, Gasmänner usw. ausgeben. Besteht in Folge eurer Aussage auf die Vorlage dieser Dokumente und lest sie euch genau durch.
6.) Merkt euch die Namen der Beamten.
7.) Lasst ohne “Durchsuchungsbefehl†keine Beamten in eure Wohnung. Verneint die Frage ob sie in die Wohnung kommen dürfen, daraufhin müssen sie euch die Anordnung des Richters oder des Staatsanwaltes oder der Polizei (siehe hierzu § 105 StPO) vorlegen.
Der Durchsuchungsbefehl hat zu beinhalten:
und zwar alles so genau wie möglich! (Währenddessen keine Beamten in die Wohnung lassen!)
Ein Durchsuchungsbefehl ist nur entbehrlich bei Vorliegen von “Gefahr im Verzugâ€. Wenn sich alle Beamten darauf berufen, lasst euch erklären, worin diese Gefahr bestehen soll.
8.) Gewährt den Beamten nur in den, im Durchsuchungsbefehl aufgeführten, Räumen Zutritt.
9.) Fragt ob sich die Durchsuchung gegen sie als Verdächtiger (dann gilt § 102 StPO) oder als Unverdächtiger richtet (dann gilt § 103 StPO). Im letzteren Falle haben die Beamten einen noch engeren Handlungsspielraum.
10.) Fragt welche Gegenstände gesucht werden. Es ist zu überlegen, ob man diese freiwillig aushändigt, damit die Polizei in eurer Wohnung nicht noch sogenannte “Zufallsfunde†macht, das heißt Gegenstände findet, die mit der Hausdurchsuchung in keinerlei Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen (§ 108 StPO).
11.) Ruft sofort euren Anwalt oder einen Freund an und bittet diesen sofort zu euch zu kommen.
12.) Widersprecht der Durchsicht eurer Papiere, also zum Beispiel von Briefen, Fotoalben, Tagebuchaufzeichnungen, Tonbändern, Filmen, Disketten, Magnetbändern usw. – Bücher, Zeitungen, Flugblätter und Tonträger sind jedoch keine Papiere im Sinne des § 110 StPO. Die Papiere dürfen dann nur vom Staatsanwalt gelesen werden und müssen hierzu gegebenfalls versiegelt werden (§ 110 StPO).
13.) Achtet darauf, dass ein genaues Verzeichnis der beschlagnahmten und in Verwahrung genommen Gegenstände erstellt wird (§§ 107 und 109 StPO). Dies muss ähnlich genau sein wie der Durchsuchungsbefehl. Die bloße Angabe “Beschlagnahmt wurden drei Bücher†genügt nicht, vielmehr muss jeweils Titel und Verfasser festgehalten werden.
14.) Verlangt nach Beendigung der Hausdurchsuchung eine Abschrift des unter Ziffer 13.) genannten Verzeichnisses und ein Protokoll (§ 107 StPO).
15.) Wenn die Polizei euren Forderungen nicht nachkommt, verlangt den sofortigen Abbruch der Durchsuchung und lasst dies in das Protokoll aufnehmen.
“Rechtsverstöße bei einer Hausdurchsuchungâ€
Es ist eine Tatsache, dass sich die Staatsorgane bei einer Hausdurchsuchung nicht immer an die gesetzlichen Vorschriften halten. Nach Beendigung der Durchsuchung stellt daher fest, ob und welche Rechtsverstöße dabei begangen wurden.
Eine Hausdurchsuchung ist nur dann rechtmäßig, wenn:
Eure Einwilligung ist nur wirksam abgegeben, wenn die Polizei euch über die Art der Vorwürfe und eure Rechte, zum Beispiel Aussageverweigerungsrecht, belehrt.
Gefahr im Verzug ist nur ausnahmsweise gegeben und liegt nur vor, wenn ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Hausdurchsuchung gefährdet werden würde. Das heißt, dass die Hausdurchsuchung eilbedürftig sein muss und verhindern soll, dass Beweismittel vernichtet oder beiseite geschafft werden und dass die Staatsanwaltschaft sich um einen Hausdurchsuchungsbefehl bemüht hat.
Ein rechtmäßiger Hausdurchsuchungsbefehl liegt nur vor, wenn darin:
Die Hausdurchsuchung ist schließlich nur dann rechtmäßig durchgeführt worden, wenn die Polizei:
“Die Aussageverweigerungâ€
Die meisten eingeleiteten Strafverfahren gegen Nationale enden meist mit einer Verurteilung, weil sich der Angeklagte “um Kopf und Kragen†geredet hat. Meist sind sie dem dem psychologischen Druck nicht gewachsen oder der vorgeheuchelten Freundlichkeit der Beamten wird Beachtung geschenkt. Selbst wohlwollende Zeugen belasten oft ungewollt den Angeklagten.
Es gilt daher für jeden Strafprozess:
Verweigert von Anfang an und vollständig die Aussage! Wenn ihr eine Aussage macht, tut dies nur nach vorheriger Absprache mit eurem Rechtsbeistand und nach dessen Akteneinsicht!
Folgende Verhaltensregeln bei einer Vernehmung sind empfehlenswert:
1.) Bewahrt die Ruhe.
2.) Lasst euch durch Polizei, Staatsanwalt und Richter weder einschüchtern noch durch freundliche Worte übertölpeln.
3.) Bei Festnahmen etc. (überraschende Anlässe) schweigt vollständig und von Anfang an. Sagt nur, dass ihr die Aussage verweigert und euren Anwalt sprechen wollt.
4.) Wenn ihr eine Ladung von der Polizei erhaltet prüft als Erstes ob ihr als Beschuldigter oder Zeuge aussagen sollt. Ergibt sich dies nicht aus der Ladung erfragt es fernmündlich oder zu Beginn der Vernehmung.
5.) Wenn ihr Beschuldigter seid, gilt folgendes:
a) Ihr leistet der Ladung keine Folge. Ihr teilt lediglich mit, dass ihr die Aussage verweigert und verweist auf euren Anwalt. Dass ihr nicht verpflichtet seid bei der Polizei zu erscheinen, ergibt sich aus § 163 a III StPO und aus dem Umkehrschluss zu den §§ 231, 236 StPO, die eine Anwesenheitspflicht nur vor Gericht und der Staatsanwaltschaft vorschreiben.
b) Einer Ladung von Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leistet ihr zwar Folge, verweigert aber auch dort die Aussage.
6.) Wenn ihr Zeuge seid, gilt folgendes:
a) Einer Ladung der Polizei leistet ihr nicht Folge und beantwortet schriftliche Anfragen nicht.
b) Einer Ladung von Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leistet ihr zwar Folge, lasst euch aber erst von einem Rechtsanwalt beraten in wie weit euch das Zeugenverweigerungsrecht gemäß Â§Â§ 52 ff. StPO zusteht, zum Beispiel:
c) Steht euch ein solches Verweigerungsgesetz zu, leistet ihr der Ladung zwar Folge, verweigert aber die Aussage von Anfang an.
d) Nur wenn euch als Zeuge kein Aussageverweigerungsrecht zusteht, müsst ihr – wahrheitsgemäß â€“ aussagen. Auch in diesem Falle solltet ihr euch vorher von einem Anwalt beraten lassen, nicht dass ihr den Beschuldigten mit Dingen belastet, die noch gar nicht bekannt sind.
7.) Auch wenn ihr die Aussage verweigert, müsst ihr folgende Aussagen zur Person machen:
Weitere Angaben müssen gemäß Â§ 111 OWiG nicht gemacht werden, insbesondere nicht Namen, Geburtsname und Anschriften der Ehefrau, der Eltern und des Arbeitgebers.
Denkt immer daran: Reden ist Silber – Schweigen ist Gold!
“Abkürzungsverzeichnisâ€
aaO | – | am angegebenen Ort |
AfP | – | Archiv für Presserecht |
AG | – | Amtsgericht |
Az | – | Aktenzeichen |
BAG | – | Bundesarbeitsgericht |
BayObLG | – | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
BGB | – | Bürgerliches Gesetzbuch |
BGH | – | Bundesgerichtshof |
BGHSt | – | Entscheidung des BGH in Strafsachen |
BGHZ | – | Entscheidung des BGH in Zivilsachen |
BVerfG | – | Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE | – | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes |
BVerwG | – | Bundesverwaltungsgericht |
BverwGE | – | Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht |
DÖV | – | Die öffentliche Verwaltung |
DVBI | – | Deutsches Verwaltungsblatt |
EGGVG | – | Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz |
GG | – | Grundgesetz |
GRUR | – | Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht |
HPresseG | – | Hamburger Pressegesetz |
HWegeG | – | Hamburger Wegegesetz |
JuSchG | – | Jugendschutzgesetz |
JZ | – | Juristenzeitung |
KUrhG | – | Kunsturhebergesetz |
LG | – | Landgericht |
LtOStA | – | Leitender Oberstaatsanwalt |
MDR | – | Monatschrift für Deutsches Recht |
NDGO | – | Niedersächsische Gemeindeordnung |
NJW | – | Neue Juristische Wochenschrift |
NJW-RR | – | NJW-Rechtsprechungsreport |
NStZ | – | Neue Zeitschrift für Strafrecht |
NStZ-RR | – | NStZ-Rechtsprechungsreport |
NVwZ | – | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
NVwZ-RR | – | NVwZ-Rechtsprechungsreport |
OLG | – | Oberlandesgericht |
OVG | – | Oberverwaltungsgericht |
OWiG | – | Ordnungswidrigkeitengesetz |
StPO | – | Strafprozessordnung |
StGB | – | Strafgesetzbuch |
StV | – | Der Strafverteidiger |
StVO | – | Straßenverkehrsordnung |
StVollzG | – | Strafvollzugsgesetz |
VersG | – | Versammlungsgesetz |
VG | – | Verwaltungsgericht |
VGH | – | Verwaltungsgerichtshof |
VwGO | – | Verwaltungsgerichtsordnung |