Recht und Gesetz

“Wildes plakatieren und Parolen-sprühen” (§ 303 StGB)

der ohne Genehmigung des jeweiligen Eigentümers auf fremde Hauswände, Telefonzellen, Verteilerkästen der Post usw. Plakate klebt, demnach “wild plakatiert”, oder Aufkleber befestigt oder Parolen sprüht, kann u.a. wegen Sachbeschädigung gemäß Â§ 303 StGB bestraft werden.

Eine strafbare Sachbeschädigung liegt nicht vor, wenn nur die äußere Erscheinungsform einer Sache verändert wird.

Eine Sachbeschädigung liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Beseitigung dieser Veränderung entweder zu Schäden an der Sache, also zum Beispiel am Lack oder am Farbanstrich, führt, oder wenn die Beseitigung der Plakate einen erheblichen Aufwand an Mühe-, Zeit-, oder Kosten erfordert.

Die Rechtsprechung hat daher als strafbar angesehen:

  • – das Überkleben eines Wahlplakates mit einem anderem Plakat
  • – das Übersprühen einer bereits mit anderen Sprüchen beschmierten Wand mit einer weiteren Parole aus Lackfarbe, die nur mit einem erheblichen Aufwand beseitigt werden konnte
  • – das Überkleben eines Straßenschildes mit einem Aufkleber mit der Aufschrift “Rudolf-Hess-Platz”
  • – das Besprühen einer Hausfassade mit Lackfarbe, die nur durch das Überstreichen der Hauswand zu einem Preis von 435,-DM beseitigt werden konnte (heutzutage tauschen wir nur das DM durch €)
  • – das Besprühen eines Gebäudes mit Lackfarbe, die nur durch den Einsatz von Farblösungsmitteln, Wurzel- und Drahtbürsten sowie Sandstrahlgeräten beseitigt werden konnte
  • – das Besprühen einer Schaufensterscheibe mit Farbe, die nur durch einen zweieinhalbstündigen Arbeitseinsatz beseitigt werden konnte
  • Die Rechtsprechung hat es sogar als strafbare Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß Â§ 129 StGB angesehen:

  • – die Abhaltung von Kameradschaftsabenden, bei denen Plakate und Aufkleber mit rechtsgerichteten und ausländerkritischen Texten an die Teilnehmer zum Zwecke des “wilden plakatierens” verteilt werden, wenn dabei wegen der politischen Stimmung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (persönlicher Kommentar ist hier wohl überflüssig)
  • Die Rechtsprechung hat dagegen erlaubt:

  • – das Besprühen eines Gehweges mit Parolen aus Acrylfarbe, die zwar nicht mit Wasser, aber mit Lösungsmitteln entfernt werden konnten
  • – das Bekleben eines Schaltkastens mit einem Plakat mit falschem bzw. fehlerhaftem Impressum, das ohne großen Aufwand beseitigt werden konnte
  • – das Kleben eines Plakates auf Verteilerkästen der Post, wenn dabei weder die Substanz des Kastens, noch seine Brauchbarkeit verletzt wird und die Beseitigung des Plakates keine großen Schwierigkeiten verursacht
  • – das Bekleben eines Abfallbehälters, einer Telefonzelle und eines Streugutkastens mit Aufklebern, die zwar nicht mit der Hand, aber mit Benzin oder Spülmittellösung abzulösen sind
  • Selbst wenn keine Straftat vorliegt, kann durch “wildes plakatieren” eine Ordnungswidrigkeit gegeben sein, die mit Geldbuße geahndet wird.

    Dadurch, dass verschiedene Ausgestaltungen dieser Bestimmungen in den einzelnen Bundesländer und Gemeinden bestehen, bitten wir euch, euch bei den örtlich zuständigen Stellen, wie zum Beispiel der Polizei oder dem Amt für öffentliche Ordnung zu erkundigen, wie der Wortlaut der betreffenden Ordnungswidrigkeit lautet.

    Der Eigentümer der Fläche, worauf ihr eure “Kunstwerke” veröffentlicht habt kann im übrigen die Reinigungskosten für die Beseitigung der Plakate oder Parolen als Schadensersatz gemäß Â§ 823 BGB und Unterassung weiterer Plakatierungen gemäß Â§ 1004 BGB verlangen und gegebenfalls einklagen. Das dies ziemlich teuer wird kann sich wohl jeder denken.

    Der Eigentümer kann dabei vorgehen gegen:

  • – den Täter, also die Person, die “wild plakatiert” hat
  • – den Hersteller der Plakate, zum Beispiel die Partei oder der Verein, der die Plakate herstellt und sie Dritten ohne Belehrung überlässt, so dass diese dann Sachbeschädigungen begehen
  • Der Eigentümer kann gegen den Hersteller dagegen wegen § 831 BGB nicht vorgehen wenn:

  • – dieser die Plakate mit einer Belehrung über die Rechtslage Dritten überlässt und diese dann entgegen der Belehrung Sachbeschädigungen begehen
  • – im Rahmen eines Gemeinderatswahlkampfes nicht der Ortsverband einer Partei wegen “wilden plakatierens” in Anspruch genommen wird, sondern die Bundespartei, obwohl diese den Wahlkampf gar nicht geführt hat.
  • “Anmeldepflicht einer Versammlung”

    Wer eine Versammlung durchführen möchte, muss zunächst einmal prüfen, ob er sie bei der Polizei anmelden muss oder nicht. Dies hängt von der Art der Veranstaltung ab.

    Gemäß Â§ 14 VersG müssen nur öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel angemeldet werden, alle übrigen dagegen nicht.

    Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mehreren, nach herrschender Meinung von mindestens 3 Personen an einem gemeinsamen Ort zu dem gemeinsamen Zweck, öffentliche Angelegenheiten zu erörtern oder eine gemeinsame Kundgebung zu veranstalten.

    Keine Versammlung ist nach dem Versammlungsgesetz eine solche, auf der private, kulturelle oder religiöse Dinge erörtert werden sollen.

    Eine öffentliche Versammlung liegt vor, wenn jedermann die Möglichkeit besitzt, sich zu beteiligen.

    Eine nicht-öffentliche Versammlung bzw. geschlossene Gesellschaft ist dagegen eine solche, deren Zugang nur auf bestimmte Personen begrenzt ist, zum Beispiel auf die Mitglieder eines Vereins oder einer Partei.

    Anmeldepflichtige öffentliche Versammlungen sind zum Beispiel:

  • – Demonstrationen
  • – Kundgebungen
  • – Aufzüge (Versammlungen, die sich fortbewegen)
  • – Schweigemärsche
  • – Menschenketten
  • – Mahnwachen
  • – Sitzblockaden
  • – Eilversammlungen: Hierbei handelt es sich um eine Versammlung, die zwar geplant ist und einen Veranstalter hat, aber ohne Gefährdung des Demonstrationszweckes nicht innerhalb der 48-stündigen Anmeldefrist angemeldet werden kann.
  • Nicht-anmeldepflichtige Versammlungen gemäß Â§Â§ 14, 17 VersG sind zu Beispiel:

  • – private Feiern (Geburtstag)
  • – religiöse Feiern (Gottesdienste)
  • – gewöhnliche Leichenbegräbnisse
  • – Züge von Hochzeitsgesellschaften
  • – Karnevalsveranstaltungen
  • – Schützenfeste
  • – Erntedankfeste
  • – Theateraufführungen, die allein der Unterhaltung dienen
  • – Musikveranstaltungen, die allein der Unterhaltung dienen
  • – Nicht öffentliche, d.h. geschlossene Versammlungen
  • – Parteitage ohne öffentliche Beteiligung
  • – Mitgliederversammlungen ohne öffentliche Beteiligung
  • – öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
  • – Spontanversammlungen (ungeplant und ohne Veranstalter)
  • Die Rechtsprechung hat das Vorliegen einer Spontanversammlung bejaht, wenn:

  • – sich mehrere Personen kurzfristig nach Beendigung einer Kundgebung entschließen, noch an einem anderen Ort eine weitere Kundgebung abzuhalten
  • – sich alle Versammlungsteilnehmer am Ende einer geschlossenen Saalveranstaltung kurzfristig entschließen, durch den Ort zu marschieren, wobei sie Fahnen und Plakate mit sich führen, die zuvor als Saaldekoration gedient hatten
  • “Verhaltensregeln für die Anmeldung einer Versammlung”

    1.) Erkundigt euch rechtzeitig, bei welcher Behörde ihr eure Versammlung anmelden müsst. Dies ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt, meist handelt es sich um die Polizei- und Ordnungsbehörde.

    2.) Meldet eure Versammlung nicht zu früh an, um die Gefahr von Gegendemonstranten möglichst gering zu halten.

    3.) Haltet aber unbedingt die 48-stündige Anmeldefrist ein. Diese berechnet sich von der Bekanntgabe der Versammlung an.

    4.) Reicht die Anmeldung schriftlich ein. Falls die Behörde Formblätter vorsieht, verwendet diese.

    5.) Gebt bei der Anmeldung den genauen Zeitablauf an.

    6.) Gebt bei eurer Anmeldung den Ort bzw. den Weg der Versammlung so genau wie möglich an und fügt eventuell einen Stadtplan oder eine Skizze bei.

    7.) Gebt den Veranstalter mit an. Dieser sollte eine Organisation, kann aber auch eine natürliche Person sein.

    8.) Gebt bei der Anmeldung den verantwortlichen Leiter mit Namen, Beruf, Geburtstag, Wohnung und Telefonnummer an. Der Leiter muss eine natürliche Person und volljährig sein.

    9.) Gebt die Zahl der erwarteten Teilnehmer an.

    10.) Beantragt Ordner einsetzen zu dürfen. Die Namen der Ordner sind hierbei nicht relevant, wohl aber ihre Anzahl. Als Faustregel gilt hier, dass für 30-50 Personen je ein Ordner einzusetzen ist.

    11.) Gebt die Art und Zahl der verwendeteten Hilfsmittel an.

    Zum Beispiel:

  • – Fahrzeuge
  • – Megaphone
  • – Lautsprecher
  • – Rednerpulte
  • – Spruchbänder
  • – Fahnen
  • – Fackeln usw.
  • 12.) Gebt das Thema der Versammlung an.

    13.) Wenn ein Lautsprecher, ein Megaphon oder ein Fahrzeug eingesetzt werden soll, muss dies gesondert angegeben werden.

    14.) Gebt, wenn möglich, die Anmeldung persönlich bei dem zuständigen Beamten ab.

    15.) Lasst euch eine Kopie eurer Anmeldung geben.

    16.) Lasst euch auf eure Kopie einen Eingangsstempel mit Angaben von Datum, Uhrzeit und Unterschrift des zuständigen Beamten geben, damit ihr nachweisen könnt, dass ihr eure Anmeldung an der richtigen Stelle und rechtzeitig eingereicht habt.

    17.) Wenn ihr eure Anmeldung als Brief verschicken wollt, versendet sie als Einschreiben-Eilboten-Rückschein, damit die Anmeldung schnell erfolgt und ihr nachweisen könnt, dass ihr die Anmeldung rechtzeitig eingereicht habt.

    18.) Seit, so schwer es auch fallen möge, zur Zusammenarbeit mit den Behörden bereit (Auskünfte erteilen etc.). Unterlasst Provokationen und Aggressionen. Ihr lauft sonst Gefahr, dass die Behörde die Versammlung verbietet oder durch Auflagen unnötig einschränkt. (Dürfte jedem bekannt sein)

    19.) Lasst euch aber weder von der Behörde einschüchtern noch überpöbeln.

    20.) Ihr müsst keinerlei weitere Erlaubnisse gemäß Â§ StVO oder des Landesstraßengesetzes bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen, auch wenn die Versammlung möglicherweise auf einer Straße stattfindet und den Verkehr behindert. Die versammlungsrechtliche Anmeldung ist allein ausreichend.

    21.) Macht eure Versammlung erst 48 Stunden nach der erfolgten Anmeldung bekannt.

    Wenn dies alles beachtet wird wünschen wir euch viel Spaß bei eurer Versammlung. Werdet aktiv!!! ….

    “Flugblattverteilung und Propagandafahrten”

    Wer in der Öffentlichkeit Flugblätter, Broschüren, Zeitschriften und andere Druckwerke verteilen möchte, sollte folgendes beachten:

    Öffentliche Wege dienen an sich nur dem allgemeinem, öffentlichem Verkehr, also allen Handlungen von Fußgängern und Fahrzeugen, die deren Fortbewegung oder der Vorbereitung hierzu dienen. Diese Vorgänge fallen unter den Begriff “Gemeingebrauchs”. Alle übrigen Handlungen, die dem Verkehr nicht dienen oder ihn sogar behindern, stellen sogenannte “Sondernutzungen” dar. Diese dürfen gemäß Â§ 33 StVO oder gemäß den in den einzelnen Bundesländern geltenden Vorschriften, zum Beispiel § 19 HWegeG, nur mit vorheriger Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde bzw. des Straßenverkehrsamtes vorgenommen werden. In der Vergangenheit war daher das Verteilen von politischen Flugblättern teilweise nur mit einer derartigen Erlaubnis möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat diese strenge Handhabung im Normalfall wegen der vorrangigen Geltung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 I GG für unwirksam erklärt.

    Die Rechtsprechung hat als verboten angesehen:

  • – das Verteilen von Flugblättern auf einem Markt, wenn die Gemeinde dies in ihrer Marktordnung verbietet
  • – das Verteilen von Flugblättern zum Thema “Anti-Holocaust-Aktion”, wenn dabei die Gefahr von gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Gegendemonstranten bestand
  • Die Rechtsprechung hat weiter nur mit vorheriger Erlaubnis der Behörde bzw. des Eigentümers als erlaubt angesehen:

  • – das Verteilen von Handzetteln mit gewerblichem Inhalt, zum Beispiel für ein Nachtlokal oder eine Ausbildungsstätte
  • – das Verteilen von Flugblättern – auch mit politischem Inhalt auf privaten Flächen oder auf solchen öffentlichen Flächen, die nur einem bestimmten Sonderzweck dienen; hierzu gehören beispielsweise:
    • – private Grundstücke
    • – Parkplatzflächen
    • – Einkaufszentren
    • – Ladenpassagen
    • – Busbahnhöfe
    • – U-Bahnhöfe
    • – überdachte Bushaltestellen
    • – Friedhöfe

    Die Rechtsprechung hat dagegen ohne Einwilligung der Behörde und ohne Reisegewerbekarte als erlaubt angesehen:

  • – das Verteilen von politischen Flugblättern in der Öffentlichkeit, zum Beispiel auf Gehwegen
  • – das Verkaufen von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckwerken auf öffentlichen Straßenfür einen Verlag, wenn der Verteiler selbst kein Gewerbe betreibt und keinen Gewinn erzielen will
  • Nach der Verteilaktion ist es angemessen die Flugblätter, die weggeworfen wurden, wieder einzusammeln, da eine übermäßige Verunreinigung der Straßen laut § 49 I Nr. 27 iVm § 32 StVO als Ordnungswidrigkeit angesehen wird.

    Wer auf seinem PKW Plakate befestigen und auf diese Weise eine Propagandafahrt durchführen möchte, sollte dabei folgendes beachten:

    Entgegen des Wortlautes des § 33 I StVO, der Werbefahrten grundsätzlich verbietet, hat die Rechtsprechung entschieden, dass eine Sondernutzung nur vorliegt und die vorherige Einwilligung der Straßenbaubehörde gemäß Â§ 8 FStrG oder zum Beispiel § 19 HWegeG nur nötig ist:

  • – für Propagandafahrten zu gewerblichen Zwecken.
  • Die Rechtsprechung hat dagegen entschieden, dass ein Gemeingebrauch vorliegt und ohne vorherige Erlaubnis der Behörde zulässig ist:

  • – eine Propagandafahrt zu politischen Zwecken.
  • “Verhalten vor einer Hausdurchsuchung”

    Es kann jeden nationalen Deutschen treffen, deshalb sind folgende Dinge zu beachten:

    1.) Lagert keine Waffen in eurer Wohnung.

    2.) Lagert in eurer Wohnung keine mehreren Exemplare von Büchern, Flugblättern, Aufklebern, Fahnen oder Gegenständen mit Hakenkreuzen, SS-Runen, Hitlerbildern und anderen verfassungswidrigen Kennzeichen bzw. solchen, die den verfassungswidrigen Zeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Behaltet nur einen einzigen Gegenstand – dies ist erlaubt.

    3.) Lagert in eurer Wohnung keine Mehrfachexemplare von Büchern, Flugblättern, Zeitschriften, Aufklebern, Tonträgern und sonstigen Werken mit volksverhetzendem oder jugendgefährdendem Inhalt. Behaltet nur ein einziges Stück – dies ist erlaubt.

    4.) Sammelt nicht unnötig Anschriften, Karteien, Computerdateien usw. Hebt nicht unnötige Briefe, Bestellungen, Rechnungen, Spendenbelege usw. auf.

    5.) Denkt daran, dass bei einer Durchsuchung nicht nur eure Wohnung sondern auch, falls vorhanden, Geschäftsräume, Büroräume, Diensträume, Nebengebäude, Ställe, Gartenhäuser, PKW´s usw. durchsucht werden.

    “Verhalten während einer Hausdurchsuchung”

    Im Wesentlichen müsst ihr die Maßnahmen der Polizeibeamten erdulden. Besteht dennoch darauf, dass sich die Beamten ihrerseits an die gesetzlichen Vorschriften halten. Folgende Punkte sind empfehlenswert:

    1.) Bewahrt die Ruhe.

    2.) Lasst euch durch Beamte nicht einschüchtern.

    3.) Leistet lieber eine Unterschrift zu wenig als eine zu viel. Sagt lieber ein Mal mehr “Nein” als ein Mal zu wenig. Verweigert die Aussage zu der euch vorgeworfenen Straftat. Äußert euch nicht gegenüber dem Beamten.

    4.) Beschimpft die Beamten nicht, sonst könnte ein Strafverfahren eingeleitet werden. Leistet auch keinen Widerstand gegen die Polizisten, da sonst ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet werden könnte.

    5.) Lasst euch die Dienstausweise aller Beamten zeigen. Wenn sie dies verweigern, verweist darauf, dass ihr die Beamten nicht persönlich kennt und dass sich heutzutage oft Kriminelle als Polizisten, Gasmänner usw. ausgeben. Besteht in Folge eurer Aussage auf die Vorlage dieser Dokumente und lest sie euch genau durch.

    6.) Merkt euch die Namen der Beamten.

    7.) Lasst ohne “Durchsuchungsbefehl” keine Beamten in eure Wohnung. Verneint die Frage ob sie in die Wohnung kommen dürfen, daraufhin müssen sie euch die Anordnung des Richters oder des Staatsanwaltes oder der Polizei (siehe hierzu § 105 StPO) vorlegen.

    Der Durchsuchungsbefehl hat zu beinhalten:

  • – die Straftat, meist eine Bestimmung des Strafgesetzbuches
  • – die Tatsachen, aufgrund derer durchsucht wird
  • – die Sachen oder Personen, nach denen gesucht wird
  • – die Räumlichkeiten, die durchsucht werden sollen
  • und zwar alles so genau wie möglich! (Währenddessen keine Beamten in die Wohnung lassen!)

    Ein Durchsuchungsbefehl ist nur entbehrlich bei Vorliegen von “Gefahr im Verzug”. Wenn sich alle Beamten darauf berufen, lasst euch erklären, worin diese Gefahr bestehen soll.

    8.) Gewährt den Beamten nur in den, im Durchsuchungsbefehl aufgeführten, Räumen Zutritt.

    9.) Fragt ob sich die Durchsuchung gegen sie als Verdächtiger (dann gilt § 102 StPO) oder als Unverdächtiger richtet (dann gilt § 103 StPO). Im letzteren Falle haben die Beamten einen noch engeren Handlungsspielraum.

    10.) Fragt welche Gegenstände gesucht werden. Es ist zu überlegen, ob man diese freiwillig aushändigt, damit die Polizei in eurer Wohnung nicht noch sogenannte “Zufallsfunde” macht, das heißt Gegenstände findet, die mit der Hausdurchsuchung in keinerlei Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen (§ 108 StPO).

    11.) Ruft sofort euren Anwalt oder einen Freund an und bittet diesen sofort zu euch zu kommen.

    12.) Widersprecht der Durchsicht eurer Papiere, also zum Beispiel von Briefen, Fotoalben, Tagebuchaufzeichnungen, Tonbändern, Filmen, Disketten, Magnetbändern usw. – Bücher, Zeitungen, Flugblätter und Tonträger sind jedoch keine Papiere im Sinne des § 110 StPO. Die Papiere dürfen dann nur vom Staatsanwalt gelesen werden und müssen hierzu gegebenfalls versiegelt werden (§ 110 StPO).

    13.) Achtet darauf, dass ein genaues Verzeichnis der beschlagnahmten und in Verwahrung genommen Gegenstände erstellt wird (§§ 107 und 109 StPO). Dies muss ähnlich genau sein wie der Durchsuchungsbefehl. Die bloße Angabe “Beschlagnahmt wurden drei Bücher” genügt nicht, vielmehr muss jeweils Titel und Verfasser festgehalten werden.

    14.) Verlangt nach Beendigung der Hausdurchsuchung eine Abschrift des unter Ziffer 13.) genannten Verzeichnisses und ein Protokoll (§ 107 StPO).

    15.) Wenn die Polizei euren Forderungen nicht nachkommt, verlangt den sofortigen Abbruch der Durchsuchung und lasst dies in das Protokoll aufnehmen.

    “Rechtsverstöße bei einer Hausdurchsuchung”

    Es ist eine Tatsache, dass sich die Staatsorgane bei einer Hausdurchsuchung nicht immer an die gesetzlichen Vorschriften halten. Nach Beendigung der Durchsuchung stellt daher fest, ob und welche Rechtsverstöße dabei begangen wurden.

    Eine Hausdurchsuchung ist nur dann rechtmäßig, wenn:

  • – der Betroffene seine Einwilligung hierzu gibt
  • – oder ein rechtmäßiger Hausdurchsuchungsbefehl vorliegt
  • – oder Gefahr im Verzug vorliegt
  • – und wenn die Durchführung der Durchsuchung rechtmäßig verläuft.
  • Eure Einwilligung ist nur wirksam abgegeben, wenn die Polizei euch über die Art der Vorwürfe und eure Rechte, zum Beispiel Aussageverweigerungsrecht, belehrt.

    Gefahr im Verzug ist nur ausnahmsweise gegeben und liegt nur vor, wenn ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Hausdurchsuchung gefährdet werden würde. Das heißt, dass die Hausdurchsuchung eilbedürftig sein muss und verhindern soll, dass Beweismittel vernichtet oder beiseite geschafft werden und dass die Staatsanwaltschaft sich um einen Hausdurchsuchungsbefehl bemüht hat.

    Ein rechtmäßiger Hausdurchsuchungsbefehl liegt nur vor, wenn darin:

  • – der richtige Betroffene genau benannt wird
  • – die richtige Wohnung genau benannt wird
  • – der Grund genau genannt wird, warum der Betroffene einer Straftat beschuldigt wird
  • – die Beweismittel genau benannt werden, nach denen gesucht wird
  • – der Hausdurchsuchungsbefehl nicht willkürlich ist
  • – der Hausdurchsuchungsbefehl nicht unverhältnismäßig ist.
  • Die Hausdurchsuchung ist schließlich nur dann rechtmäßig durchgeführt worden, wenn die Polizei:

  • – sie beim richtigen Betroffenen und nicht beim Unbeteiligten vollzieht
  • – sie am richtigen- und nicht am falschem Ort durchführt
  • – sie spätestens 6 Monate nach Erlass des Hausdurchsuchungsbefehls vollzieht
  • – sie gemäß Â§ 105 II StPO in Anwesenheit eines Richters oder eines Staatsanwaltes oder von Durchsuchungszeugen durchführt
  • – gemäß Â§ 108 StPO nur Zufallsfunde macht und nicht systematisch nach Zufallsfunden sucht
  • – Papiere iSd § 110 StPO nicht selbst sichtet, sondern sie versiegelt und der Staatsanwaltschaft zur Durchsicht übergibt
  • – gemäß Â§ 107 StPO an Ort und Stelle ein Verzeichnis der in Verwahrung genommenen Gegenstände anfertigt und es dem Betroffenen übergibt.
  • “Die Aussageverweigerung”

    Die meisten eingeleiteten Strafverfahren gegen Nationale enden meist mit einer Verurteilung, weil sich der Angeklagte “um Kopf und Kragen” geredet hat. Meist sind sie dem dem psychologischen Druck nicht gewachsen oder der vorgeheuchelten Freundlichkeit der Beamten wird Beachtung geschenkt. Selbst wohlwollende Zeugen belasten oft ungewollt den Angeklagten.

    Es gilt daher für jeden Strafprozess:

    Verweigert von Anfang an und vollständig die Aussage! Wenn ihr eine Aussage macht, tut dies nur nach vorheriger Absprache mit eurem Rechtsbeistand und nach dessen Akteneinsicht!

    Folgende Verhaltensregeln bei einer Vernehmung sind empfehlenswert:

    1.) Bewahrt die Ruhe.

    2.) Lasst euch durch Polizei, Staatsanwalt und Richter weder einschüchtern noch durch freundliche Worte übertölpeln.

    3.) Bei Festnahmen etc. (überraschende Anlässe) schweigt vollständig und von Anfang an. Sagt nur, dass ihr die Aussage verweigert und euren Anwalt sprechen wollt.

    4.) Wenn ihr eine Ladung von der Polizei erhaltet prüft als Erstes ob ihr als Beschuldigter oder Zeuge aussagen sollt. Ergibt sich dies nicht aus der Ladung erfragt es fernmündlich oder zu Beginn der Vernehmung.

    5.) Wenn ihr Beschuldigter seid, gilt folgendes:

    a) Ihr leistet der Ladung keine Folge. Ihr teilt lediglich mit, dass ihr die Aussage verweigert und verweist auf euren Anwalt. Dass ihr nicht verpflichtet seid bei der Polizei zu erscheinen, ergibt sich aus § 163 a III StPO und aus dem Umkehrschluss zu den §§ 231, 236 StPO, die eine Anwesenheitspflicht nur vor Gericht und der Staatsanwaltschaft vorschreiben.

    b) Einer Ladung von Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leistet ihr zwar Folge, verweigert aber auch dort die Aussage.

    6.) Wenn ihr Zeuge seid, gilt folgendes:

    a) Einer Ladung der Polizei leistet ihr nicht Folge und beantwortet schriftliche Anfragen nicht.

    b) Einer Ladung von Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leistet ihr zwar Folge, lasst euch aber erst von einem Rechtsanwalt beraten in wie weit euch das Zeugenverweigerungsrecht gemäß Â§Â§ 52 ff. StPO zusteht, zum Beispiel:

  • – als Verwandter des Beschuldigten
  • – als Verlobter des Beschuldigten
  • – als Verleger oder Journalist über die Quellen eurer Veröffentlichungen
  • – als Person, die sich durch die Zeugenaussage selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt.
  • c) Steht euch ein solches Verweigerungsgesetz zu, leistet ihr der Ladung zwar Folge, verweigert aber die Aussage von Anfang an.

    d) Nur wenn euch als Zeuge kein Aussageverweigerungsrecht zusteht, müsst ihr – wahrheitsgemäß â€“ aussagen. Auch in diesem Falle solltet ihr euch vorher von einem Anwalt beraten lassen, nicht dass ihr den Beschuldigten mit Dingen belastet, die noch gar nicht bekannt sind.

    7.) Auch wenn ihr die Aussage verweigert, müsst ihr folgende Aussagen zur Person machen:

  • – Vorname
  • – Nachname
  • – Geburtsname
  • – Ort und Tag der Geburt
  • – Familienstand
  • – Beruf
  • – Wohnort
  • – Wohnung mit Straße und Hausnummer
  • – Staatsangehörigkeit (leider ist die nicht selbstverständlich in diesem Staat)
  • Weitere Angaben müssen gemäß Â§ 111 OWiG nicht gemacht werden, insbesondere nicht Namen, Geburtsname und Anschriften der Ehefrau, der Eltern und des Arbeitgebers.

    Denkt immer daran: Reden ist Silber – Schweigen ist Gold!

    “Abkürzungsverzeichnis”

    aaO am angegebenen Ort
    AfP Archiv für Presserecht
    AG Amtsgericht
    Az Aktenzeichen
    BAG Bundesarbeitsgericht
    BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht
    BGB Bürgerliches Gesetzbuch
    BGH Bundesgerichtshof
    BGHSt Entscheidung des BGH in Strafsachen
    BGHZ Entscheidung des BGH in Zivilsachen
    BVerfG Bundesverfassungsgericht
    BVerfGE Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
    BVerwG Bundesverwaltungsgericht
    BverwGE Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht
    DÖV Die öffentliche Verwaltung
    DVBI Deutsches Verwaltungsblatt
    EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
    GG Grundgesetz
    GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
    HPresseG Hamburger Pressegesetz
    HWegeG Hamburger Wegegesetz
    JuSchG Jugendschutzgesetz
    JZ Juristenzeitung
    KUrhG Kunsturhebergesetz
    LG Landgericht
    LtOStA Leitender Oberstaatsanwalt
    MDR Monatschrift für Deutsches Recht
    NDGO Niedersächsische Gemeindeordnung
    NJW Neue Juristische Wochenschrift
    NJW-RR NJW-Rechtsprechungsreport
    NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
    NStZ-RR NStZ-Rechtsprechungsreport
    NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
    NVwZ-RR NVwZ-Rechtsprechungsreport
    OLG Oberlandesgericht
    OVG Oberverwaltungsgericht
    OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz
    StPO Strafprozessordnung
    StGB Strafgesetzbuch
    StV Der Strafverteidiger
    StVO Straßenverkehrsordnung
    StVollzG Strafvollzugsgesetz
    VersG Versammlungsgesetz
    VG Verwaltungsgericht
    VGH Verwaltungsgerichtshof
    VwGO Verwaltungsgerichtsordnung