Beseitigung der gegen Horst Mahler wegen “Volksverhetzung” verhängten Strafe von 12 Jahren Freiheitsentzug

Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Grundsatzentscheidung seines 1. Senats 1 BvR 2150/08 vom 4. November 2009 den Anwendungsbereich des sogenannten Volksverhetzungsparagraphen (§ 130 StGB) durch verfassungskonforme Auslegung des Begriffs “öffentlicher Friede” drastisch eingeschränkt. Danach sind von dem Äußerungsverbot “rein geistig wirkende” Gedankenäußerungen nicht erfaßt, wenn diese “nicht erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind.” Zudem wird in dem bezeichneten Beschluß dem in § 130 StGB vorkommenden Ausdruck “in einer Weise,die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören” wegen mangelnder Bestimmtheit die Bedeutung eines strafbegründenden Tatbestandsmerkmals abgesprochen.

§ 130 StGB – insbesondere auch dessen Absatz 3 (“Holo caust-Leugnung) – ist damit praktisch “außer Gefecht” gesetzt. Die formelle Nichtigerklärung des “Holocaust-Maulkorbs” wegen Verstoßes gegen Artikel 5 GG ist damit entbehrlich geworden.

Die tragenden Gründe der Entscheidung vom 4. November 2009 “binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden” (§ 31 Absatz 1 BVerfGG). Gegen rechtskräftige Strafurteile, “die auf … der Auslegung einer Norm beruhir, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig” (§79 Abs. 1 BVerfGG).

Mit der hier dargestellten Rechtslage ist jetzt der Weg frei, die gegen Horst Mahler ergangenen Urteile,
1. des Landgerichts München II (6 Jahre Freiheitsstrafe);
2. des Landgerichts Potsdam (64 Monate Freiheitsstrafe) und
3. des Landgerichts Landshut (10 Monate Freiheitsstrafe),
die – auf § 130 StGB gestützt – wegen “rein geistig
wirkender Gedankenäußerungen” einen Freiheitsentzug

von insgesamt 12 Jahren
festschreiben, zu beseitigen.

Die Verteidiger von Horst Mahler haben die entspre chenden Wiederaufnahmeanträge bei den zuständigen Gerichten eingereicht und zugleich die sofortige Unter brechung der Vollstreckung (gem. § 360 Abs. 2 StPO) beantragt.
Für Horst Mahler, der am 23. Januar 2011 sein 75. Lebensjahr vollendet, bedeutet dieses Strafmaß lebenslänglichen Freiheitsentzug. Eine Beschlußkammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit ihrer Entscheidung 2 BvR 2560/95 hervorgehoben, daß der Staat bei der Verfolgung kritischer Gedankenäußerungen Zurückhaltung zu üben habe. Sie wertet in Übereinstim mung mit dem 5. Strafrechtssenat des Bundesgerichts hofes Freiheitsstrafen für Gedankenäußerungsdelikte in dieser Höhe “als unerträglichen Willkürakt und offensichtlich schwere Menschenrechtsverletzung”.
In diesen Fällen liege – so die Beschlußkammer – ein Verstoß gegen das Verbot grausamer oder unmenschlicher Strafen gemäß Art. 7 Satz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) vom 19. Dezember 1966 vor. Dementsprechend weisen die Verteidiger von Horst Mahler in der Begründung des Antrages auf sofortige Freilassung ihres Mandanten darauf hin, daß die gesetzlich vorgesehene Vollstreckungsunterbrechung nicht allein aus der Interessenlage des Verurteilten geboten ist, sondern “um des Ansehens der Justiz willen” der Freiheitsentzug auf schnellstem Wege zu beenden sei”.
Die Redaktion

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