Bundespräsident tritt zurück

Berlin (JF) – Bundespräsident Christian Wulff hat seinen Rücktritt erklärt. Er zog damit die Konsequenz auf die seit Wochen andauernden Vorwürfe, Wulff habe sich in seiner Zeit als niedersächsischer Ministerpräsident der Vorteilsannahme schuldig gemacht.

 

Er habe die Wahl als Bundespräsident gerne angenommen und das Amt sei ihm eine Herzensangelegenheit gewesen, aber er verfüge nicht mehr über den notwendigen Rückhalt, um sich den internationalen und nationalen Herausforderungen uneingeschränkt stellen zu können, sagte Wulff am Freitag im Schloß Bellevue. Dazu gehöre vor allem das Thema Integration. Alle Menschen in diesem Land sollten sich dazugehörend fühlen. Nur so könne die Integration auch nach innen gelingen. Seinen Part bei der geplanten Trauerfeier für die mutmaßlich von der Zwickauer Terrorzelle ermordeten Opfer werde in der nächsten Woche Bundeskanzlerin Angela Merkel übernehmen, kündigte Wulff an.

Wulff überzeugt, daß ihn die Ermittlungen entlasten

Die Staatsanwaltschaft Hannover hatte am Donnerstag die Aufhebung der Immunität von Bundespräsident Christian Wulff beantragt. „Nach umfassender Prüfung neuer Unterlagen und der Auswertung weiterer Medienberichte“ sehe man nunmehr „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ und einen „Anfangsverdacht wegen Vorteilsannahme“, hieß es in einer Mitteilung. Wulff sagte, er sei überzeugt, daß die rechtliche Überprüfung zu seiner vollständigen Entlastung führen würde.

Die Staatsanwaltschaft will prüfen, ob Wulff sich als niedersächsischer Ministerpräsident der Vorteilsnahme im Amt schuldig gemacht hat. Konkret geht es darum, ob er von dem Filmunternehmer David Groenewold Gefälligkeiten angenommen hat und diesem dafür zu einer Bürgschaft des Landes für dessen Firma verhalf. Gleichzeitig teilte die Staatsanwaltschaft mit, daß sie deswegen auch ein Ermittlungsverfahren gegen Groenewold wegen möglicher „Vorteilsgewährung“ eingeleitet habe. Die Behörde habe aber nicht nur die Aufgabe, nicht nur die zur „Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln“. Selbstverständlich gelte auch bei einem Anfangsverdacht die Unschuldsvermutung.