Ein Urteil (Entscheidung) des EU-Gerichtshofes für Menschenrechte gegen die Preußische Treuhand und ganz Deutschland “legalisiert” Vertreibung und Enteignung Deutscher durch Polen:
Lesen Sie selbt:
Urteil in englischer Originalfassung im doc-Format
Neue Informationen !!
Ostdeutsche Informationen (odi)
– Mitteilungen der Gemeinschaft Ostdeutscher Grundeigentümer (GOG) im Exil –
Herausgeber: Alois Bude – Mahlastraße 32b – 67227 Frankenthal – Tel./Fax:: (06233) 496471
Jahrgang 37 Erscheint nach Bedarf Ausgabe Nr. 1/Januar 2009
Fortentwicklung der Menschenrechte durch den IGH?
– Chance für die vertriebenen Deutschen –
Nach dem Scheitern jener von der Preußischen Treuhand vertretenen 23 MR-Beschwerden vor dem EGMR in Straßburg, erklärte der Aufsichtsratsvorsitzende der PT Rudi Pawelka lt. Wiesbadener Kurier vom 11.10.2008, man werde nicht aufgeben und kündigte Prozesse vor US-Gerichten an. Dies war offenbar eine erste Reaktion auf die Hiobsbotschaft aus Straßburg, obwohl ein Grundsatz der Staatenimmunität im Völkerrecht lautet: „Einzelpersonen können einen ausländischen Staat für hoheitliches Handeln nicht vor der Gerichtsbarkeit eines anderen Landes zur Verantwortung ziehen“!
Die Frage der „Staatenimmunität“ war im vergangenen Jahr durch ein italienisches Gericht hochgespielt worden. Dazu hieß es in der HAZ vom 24. Dezember 2008 unter der Überschrift: „Berlin ruft im Entschädigungsstreit mit Italien IGH an“. Wörtlich heißt es weiter: „
Im Streit um italienische Entschädigungsansprüche wegen Wehrmachtsverbrechen im Zweiten Weltkrieg hat Deutschland den Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag angerufen. Nach Angaben des Gerichts will Berlin durchsetzen, dass Italien Gerichtsentscheidungen außer Kraft setzt, die gegen Deutschlands Staatenimmunität verstießen. Der oberste italienische Gerichtshof hatte im Oktober entschieden, dass Deutschland etwa eine Million Euro Entschädigung wegen des Massakers der Wehrmacht im toskanischen Civitella im Juni 1944 zahlen müsse. Seitdem droht die Pfändung deutschen Besitzes in Italien. Derzeit sind in Italien rund 50 ähnliche Verfahren anhängig. Nach Auffassung der italienischen Justiz genießt der deutsche Staat in den Verfahren keine Immunität, weil es sich bei den Massakern um Verbrechen gegen die Menschlichkeit handelte…(Zitatende).
Und die ARD berichtete am 18.11. 2008 über den Besuch der Bundeskanzlerin und Anderen in Triest: u.a. (Zitat): „In einer gemeinsamen Erklärung äußern sich beide Regierungen auch zur deutschen Entscheidung, ein Urteil des obersten italienischen Gerichtes beim Internationalen Gerichtshof klären zu lassen. Italien respektiert diesen Schritt. Es geht darum, ob Kriegsopfer andere Länder nachträglich auf Entschädigung verklagen können, auch wenn sich die Regierungen beider Länder bereits geeinigt haben. Dazu Bundesaußenminister Steinmeier: “Es muss klargestellt werden: Wir wollen und können geschehenes Unrecht nicht relativieren. Aber wir müssen klären lassen, dass das Prinzip der Staatenimmunität auch in Zukunft gilt. Dieses Prinzip ist auch wichtig für die Zukunft des Verhältnisses der Staaten untereinander.“-http://www.tagesschau.de/ausland/triest104.html
Es ist schon recht erstaunlich, dass die Bundesregierung plötzlich aktiv wird, weil ausländische Kläger mit Hilfe von Gerichten eines ausländischen Staates an den bundesdeutschen Geldbeutel wollen. Denn als vertriebene deutsche Staatsbürger mit Hilfe des EGMR die polnische Regierung zur Kasse bitten wollten, fiel die Bundesregierung ihren eigenen Staatsbürgern im Zusammenwirken mit Polen in den Rücken. Und prompt wies der EGMR am 07.10.2008 die deutschen Beschwerdeführer ab. Dass die Bundesregierung sich nun gezwungen sieht, in eigener Sache vor den IGH zu ziehen, um eine Grundsatzfrage von internationaler Bedeutung klären zu lassen, ist wie eine Ohrfeige für deren niederträchtige Verhaltensweise den vertriebenen Deutschen gegenüber, denen die Bundesregierung bislang den diplomatischen Schutz verweigerte. Die von der Bundesregierung als „Erfolg“ gefeierte Niederlage der 23 vertriebenen Beschwerdeführer in Straßburg, könnte sich noch als „Pyrhussieg“ herausstellen für Berlin und Warschau, wenn das Urteil des IGH vorliegt. In der PAZ Nr. 44/08 vom 01.11.2008 lesen wir in diesem Zusammenhang (Zitat): „Natürlich kennen Italiens Juristen alle diese Grundsätze (der Staatsimmunität – red.) Sie argumentieren kreativ, daß bei „schweren Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ die Staatenimmunität eine Wiedergutmachung nicht blockieren dürfe. Diese Auslegung des Völkerrechtes würde aber, so der Rechtsvertreter Deutschlands im Civitella-Prozeß, Augusto Dossena, die „Büchse der Pandora“ öffnen – bald könne jedes Opfer jeden Staat der Welt verklagen. Für die deutschen Vertriebenen ist das eigentlich keine schlechte Nachricht“. (Zitatende) – Weiter Seite 2 –
Alles Gute zum Jahresanfang 2009
– 2 –
Die um ihr Eigentum ringenden vertriebenen Deutschen dürfen nun hoffnungsvoll dem Urteilspruch des IGH entgegensehen. Denn eine Fortentwicklung der Menschenrechte durch den IGH gegen „Staatsallmacht“ ist möglich. Es darf nicht sein, dass Staaten unter Missbrauch ihrer Immunität die Menschenrechte unterlaufen – wie geschehen! Sollte der IGH bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit die Staatsimmunität kippen, dann würde auch jener „Überleitungsvertrag“ fallen, welcher es Deutschen verbietet z.B. Polen vor deutschen Gerichten zu verklagen. (Siehe hierzu: www.voelkerstrafrecht.de/kurth-2003.pdf)
Buchhinweis
Staatenimmunität und Menschenrechte. Die Durchsetzung von Wiedergutmachungsansprüchen nach der Verletzung von Menschenrechten.
Menschenrechte und Menschenrechtsschutz sind seit Mitte des zwanzigsten Jahrhunderts Gegenstand einer rasanten Entwicklung. Neben den Verträgen auf internationaler Ebene existieren auf dem europäischen, amerikanischen und afrikanischen Kontinent jeweils eigenständige regionale Schutzsysteme mit eigenen Organen, wie z. B. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Im Gegensatz zu regionalen Schutzsystemen besteht auf internationaler Ebene für die von Menschenrechtsverletzungen betroffenen Individuen keine Möglichkeit, solche Verletzungen individuell und für den Verletzerstaat rechtsverbindlich feststellen zu lassen. Daher versuchen die Betroffenen, ihre Rechte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld vor den nationalen Gerichten fremder Staaten geltend zu machen. Der Ausübung der Jurisdiktionsgewalt dieses sog. Forumstaates steht in solchen Fällen jedoch der völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Nach diesem Grundsatz erstreckt sich die Gerichtsbarkeit des Forumstaates nicht auf solche Verfahren, in denen ein anderer Staat als beklagte Partei auftritt bzw. in denen die Handlungen eines anderen Staates zum Streitgegenstand gemacht werden sollen. Da dem Einzelnen in diesen Fällen neben der Klage vor nationalen Gerichten keine weitere Möglichkeit zur Geltendmachung seiner Sekundärrechte offen steht, verhindert die Immunität des beklagten Staates die Durchsetzung der menschenrechtlichen Ansprüche.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Spannungsfeld zwischen dem Interesse an einem effektiven Menschenrechtsschutz auf der einen und dem Immunitätsinteresse des beklagten Staates auf der anderen Seite. Angesichts der weiter wachsenden Bedeutung der Menschenrechte im Völkerrecht stellt sich die Frage, ob die zu Tage tretende Diskrepanz zwischen dem hohen primärrechtlichen Schutzniveau und dem nur schwach ausgeprägten Sekundärrechtsschutz vor dem Hintergrund der Staatenimmunität hingenommen werden muß. Auf der Grundlage von Literatur und Rechtsprechung nationaler und internationaler Gerichte entwickelt die Autorin unter Rückgriff auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip einen eigenen Lösungsansatz.
Beatrix Real – ISBN 978-3-8325-0696-4 – 314 Seiten, Erscheinungsjahr: 2004
Preis: 40.50 Eur
Erläuterung:
Forumstaat ist der Staat, in dem ein angerufenes Gericht, dessen Zuständigkeit nicht von vornherein feststeht, seinen Sitz hat. Die Qualifikation der zu entscheidenden Rechtsfrage eines Sachverhaltes mit Auslandsberührung erfolgt im Internationalen Privatrecht nach herrschender Meinung in der Regel nach der lex fori, d . h. den Vorstellungen des materiellen Rechts des Forumstaates, in dem das Gericht sich befindet. (WIKIPEDIA)
Hinweis: In letzter Zeit sind Gerüchte in Umlauf gekommen, welche besagen, dass die beim UNO-Menschenrechtsausschuß anhängigen Beschwerden der Sudetendeutschen, abgewiesen worden seien. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Es ist noch keine Entscheidung gefallen. Die tschechische Seite hat mit Ihrer Erwiderung (12 Seiten!) den Zeitpunkt überzogen, deshalb wird mit einer Erledigung erst gegen Mai / Juni 2009 gerechnet!
Einige Einzelbeschwerden, welche neben denen von der Preußischen Treuhand in Straßburg eingereicht wurden, sind vom EGMR noch nicht entschieden worden. A.B.
– 3 –
Vae victis!
Aus dem Potsdamer Protokoll (Abkommen) v. 02.08.1945
Mit dieser Erklärung der Siegermächte wurde das deutsche Volk vor 64 Jahren der Kollektivschuld unterworfen und bis heute nicht rehabilitiert! (Zitat):
III.
Deutschland
„Alliierte Armeen führen die Besetzung von ganz Deutschland durch, und das deutsche Volk fängt an, die furchtbaren Verbrechen zu büßen, die unter der Leitung derer, welche es zur Zeit ihrer Erfolge offen gebilligt hat und denen es blind gehorcht hat, begangen worden. Auf der Konferenz wurde eine Übereinkunft erzielt über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in bezug auf das besiegte Deutschland in der Periode der alliierten Kontrolle. Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland. Der deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet, und die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann…“
Anmerkung:
Auf diese Erklärung der drei Siegermächte nahm der EGMR in seiner Entscheidung vom 07.10.2008 Bezug und darauf stützt sich u.a. Polen.
Da es sich bei den im Potsdamer Protokoll über Deutschland und das Deutsche Volk verhängten „Maßnahmen“ um solche im Sinne des fortgeltenden Artikels 107 der UNO-Charta (Feindstaatenklausel) handelt, haben deutsche Staatsbürger noch immer keine Chance bei nationalen und internationalen Gerichten und Institutionen erfolgreich um konfisziertes Eigentum und Rückkehr in die angestammte Heimat zu streiten.
Fazit: Potsdamer Protokoll, Feindstaatenklausel und der als Bundesrecht fortgeltende Teil des sogen. Überleitungsvertrages sind die Barrieren!
Das ist die Lehre der EGMR-Entscheidung vom 07.10.2008. Die Menschenrechte stehen – wenn sie Deutsche in Anspruch nehmen wollen – nur auf dem Papier. So „souverän“ sind wir! (Siehe hierzu:
http://www.read-all-about it.org/wehe_den_besiegten/deutsche_verluste.html)
A.B
——————————————————————————————————————————————————–
Lügen haben kurze Beine
Zur EGMR-Entscheidung vom 07.10.2008
Rdnr. 52 (Auszug)
Die IV. Kammer des EGMR behauptet (Zitat):
„Es kann also nicht gesagt werden, dass der polnische Staat, der seinerzeit weder de iure noch de facto die Kontrolle über die damals noch deutschen Gebiete hatte… für die behaupteten Gewalthandlungen und Vertreibungen, wie sie von den obengenannten Beschwerdeführern vorgetragen werden, verantwortlich gemacht werden kann…“
Tatsache ist:
– 4 –
Diese in die Welt gesetzten Behauptungen seitens der IV. Kammer des EGMR sind falsch!
Denn die IV. Kammer des Gerichts verschweigt, dass die Deutschen, welche vor der Sowjet-Invasion geflohen waren, nach dem Ende der Kampfhandlungen von polnischer Miliz und von polnischen Soldaten daran gehindert wurden, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Tatsache ist aber auch, dass noch Tausende Deutsche in ihren Heimatorten lebten, welche nicht flüchten konnten. Und Tatsache ist auch, dass polnische Soldaten schon am 24. Mai 1945 Gebäude in Görlitz (Sgorzelec) konfiszierten um dort eine polnische Behörde (Starostwo) einzurichten. Ein Zeuge dafür ist Prof. Dr. Franz Scholz, ehem. Katholischer Pfarrer in Görlitz. (Quelle: „Görlitzer Tagebuch“ – ISBN 3-931019-31-4 – Seite 45 ff.)
Zitate aus dem „Görlitzer Tagebuch“:
24.05.1945
…Am Abend große Aufregung in unserer Nachbarschaft. Das große Eckhaus Schenkendorffstraße 1, Ecke Trotzendorfstraße, muß sofort geräumt werden. Ein Konvoi polnischer Autos steht davor. Erstmalig tritt Polen in reale Erscheinung. Ein aus Trebnitz, das jetzt bereits „Trzebnica“ heisst, angereister Soldat erklärt mir, dass in diesem Hause die Starostwo (polnisches Landratsamt) eingerichtet wird. Also bewahrheitet sich das hartnäckige Gerücht: Polen besetzt die rechte Neißeseite. Oder noch mehr?….
25. bis 28.05.1945
…Abend hält mich vor der Starostei ein junger polnischer Leutnant an, der sich mir als Starost (Landrat) vorstellt. Er erkundigt sich freundlich danach, wo er am morgigen Sonntag die heilige Messe besuchen könne.
Für den Landkreis Görlitz sei ein zweiter, natürlich auch katholischer Starost eingetroffen, der ebenfalls zum Gottesdienst kommen wolle. Er selbst sei der Starost für die Stadt Görlitz, und zwar, wie er betont hinzufügt, für die Stadt an beiden Ufern der Neiße. Wegen der anderen Seite sei allerdings noch nicht alles klar, es würde aber bald im polnischen Sinne klar werden… Im Laufe des Tageskommen di ersten polnischen Soldaten. Sie erkundigten sich polnisch nach der Maiandacht…
Die nach Osten wogenden Ströme der heimkehrenden Flüchtlinge werden ab heute von schwerbewaffneten, wenn auch dürftig uniformierten polnischen Kommandos an der Schenckendorffstraße aufgehalten. Zu Hunderten und Tausenden stehen sie da mit ihren Gespannen. Von jetzt ab brauchten sie zum Betreten Schlesiens einen Passagierschein (Przepustka). Doch die Ausstellung dieser Scheine – 2 Mark das Stück – geht äusserst langsam vor sich…
29.05.1945
…Am Abend wird unser Nachbar, Herr L., von den Polen festgenommen. Er war Parteigenosse (PG). Nachher bestellt mich noch ein hoher Beamter in die eben eingerichtete Starostei. Er will die Fronleichnamsprozession mit mir besprechen. Ich bin fassungslos. Welcher Wandel. Ein anderer schlägt mir gegenüber einen scharfen Ton an. Zynischer Hass gegen allen Deutsche spricht aus ihm Mit mir würde er überhaupt nur sprechen, weil die vielen Polen, die in der Hitlerzeit hier gearbeitet haben, mir ein gutes Zeugnis ausgestellt hätte…. Er glaubt, mit klarmachen zu sollen: Deutsch wir hier grundsätzlich nicht mehr gesprochen. Wir seien jetzt auf polnischem Boden…
02.06.1945
Ohne jede Vorankündigung werden am 01.06.1945 um Mitternacht alle Brücken und Stege über die Neiße hermetisch abgesperrt. Drüben stauen sich die Heimkehrenden, die über die Brücke in östlicher Richtung wollen.
Sie sind ohne Essen, ohne Dach. Bei uns nimmt das grausige Schauspiel vor der Starostei seinen Fortgang. Immer nur einige Wenige, restlos Beraubte dürfen nach Osten weiterziehen. Ostgörlitzer, die gerade auf der anderen Neißeseite waren, können nicht mehr zurück. Mütter werden von ihren Kindern getrennt usw. Der Befehl ist hart. Die Neiße darf in östlicher Richtung nicht mehr von Deutschen überschritten werden…
Wer diese kurzen Zitate aus dem „Görlitzer Tagebuch“ liest, dem fällt es wie Schuppen von den Augen, dass die oben wiedergegebene Behauptungen des EGMR, Polen habe noch nicht die Kontrolle über die damals noch deutschen Gebiete gehabt und könne deshalb nicht für die Verbrechen und Vertreibungen verantwortlich gemacht werden, eine an den Haaren herbeigezogene Zwecklüge ist!
Dass Prof. Dr. Franz Scholz Scholz die Wahrheit in seinem „Görlitzer Tagebuch“ berichtete kann ich aus eigenem Erleben bestätigen. Denn ich war am 25. Mai 1945 aus US-Amerikanischer Gefangenschaft (Lager Hof/Saale) entlassen worden und wurde Anfang Juni 1945 von polnischen Soldaten an der Neisse-Brücke in Görlitz daran gehindert, in meine Heimat in Oberschlesien zurückzukehren. Polen hatte – was ich damals noch nicht wusste – ab 01. Juni 1945 die Übergänge geschlossen und ab diesem Datum eine Rückkehr der vor der herannahenden Front geflüchteten Deutschen gewaltsam verhindert!
– 5 –
Damit ist erwiesen, dass der polnische Staat bereits ab Ende Mai 1945 die Kontrolle über die ihm später (02.08.1945) zur Verwaltung übertragenen deutschen Gebiete ausübte; also lange vor Beginn der Potsdamer Konferenz (17.07.1945). Deshalb hat Polen die von der IV. Kammer des EGMR in Abrede gestellten, von den Beschwerdeführern behaupteten Gewalthandlungen und Vertreibungen, voll zu verantworten! A.B.
Das „Görlitzer Tagebuch – Chronik einer Vertreibung 1945/46“ ist noch erhältlich bei der Zentralstelle Grafschaft Glatz/Schlesien e.V., Brüderstraße 7 – 58507 Lüdenscheid – Preis 7,- €
http://www.grafschafterbote.de/index.php?m=6&n=1&c=9
EGMR – Wie geht es weiter?
Diese Frage wird nun nach der Abweisung der vor zwei Jahren beim EGMR von 23 Schicksalsgefährten eingereichten MR-Beschwerden immer wieder gestellt.
Ich hatte in der odi-Dezember-Ausgabe dazu u.a. geschrieben (Zitat):
„…Aber noch besteht die Möglichkeit von Seiten der betroffenen Beschwerdeführer, binnen drei Monaten nach Urteilsverkündung gem. Art. 43 der Konvention die Große Kammer des EGMR anzurufen, um zu versuchen, das Urteil der IV. Kammer mit deren befangenen Richtern zu kippen. Bis zum 06. Januar 2009 ist also dazu noch Zeit…“ (Zitatende)
Dazu teilt die PT u.a. mit (Zitat):
„…Die Anrufung der Großen Kammer gem. Art. 43 der Konvention ist nach unserer bisherigen Prüfung nicht möglich. Der Ausnahmefall ist nur dann gegeben, wenn ein Urteil zugrunde liegt. Dies hat Straßburg aber bewusst vermieden, indem nur eine Entscheidung über die Individualbeschwerde gefällt wurde, die als unzulässig angesehen wird und nicht nur als unbegründet.
Selbstverständlich werden wir nicht locker lassen und alle Wege ausschöpfen. In erster Linie kommt es jetzt darauf an, anhand polnischer Quellen nachzuweisen, dass es eine flächendeckende Vertreibung durch Polen gegeben hat…“ (Zitatende)
Aus dieser Mitteilung geht also hervor, dass der EGMR am 07.10.2008 kein Urteil verkündet hat, sondern nur eine Zulassungsentscheidung. Doch dagegen ist die Anrufung der Großen Kammer des EGMR nicht möglich. Nun bleibt wohl nur noch die Hoffnung auf den IGH (s. dazu Seite 1)
Siehe hierzu auch: http://www.menschenrechte.ac.at/docs/08_5/08_5_02
Polen importiert Rekordmenge von Gebrauchtwagen
PolskaWeb, 08.01.2009
Eine solche Masse von gebrauchten PKW wie in 2008 hatte Polen noch nie importiert. Innerhalb der vergangen 12 Monate haben sich auf polnischen Strassen nach offiziellen Statistiken 1,1 Millionen Autos, importiert aus dem Westen, in den heimischen Verkehr eingereiht. Dies ist eine Steigerung von 11 % gegenüber dem Vorjahre in welchem 994 600, in den alten EU Ländern ausgediente PKW, in Polen eingeführt wurden. Während Verkäufer und Käufer vom “Auto nach Maß für Krisenzeiten” sprechen, warnen die Behörden vor den Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung von Gebrauchtfahrzeugen die nicht mehr den technischen Voraussetzungen entsprechen.
Jeder fünfte gebrauchte PKW der im Jahre 2008 in Polen eingeführt wurde stammte nach amtlichen Angaben aus einer Schmiede von Volkswagen. Hierbei war der oft über 10 Jahre alte Golf der absolute Renner. So waren denn auch von den im vergangenen Dezember 75 500 importierten Altautos über 16 000 VW. Über die Hälfte aller eingeführter Gebrauchtwagen im Jahre 2008 hatte bereits über 10 Jahre auf dem Buckel. Der Rekordimport des vergangenen Jahres wird vor allen Dingen der Stärke des Zloty zugerechnet, welcher erst im Spätherbst wieder an Wert verlor. Der polnische Fiskus kassierte beim Gebrachtwagengeschäft kräftig mit und buchte am Jahresende 1, 41 Milliarden Zloty Verbrauchersteuer in den Staatshaushalt.
Die Polen lieben zweifelsohne den Volkswagen, was die Statistiken einwandfrei belegen. Mit gebührendem Abstand plazierten sich Opel und Ford auf dem zweiten und dritten Rang. Unter den ersten Zehn der am allerliebsten gekauften Alt-PKW findet man auch die Produktpalette von Audi, Mercedes und BMW.
Menschenrechte kontra Völkerrecht? von Alexander Neu – http://www.wissenschaft-und-frieden.de/seite.php?artikelID=0492
„Zwischen dem Schwachen und dem Starken ist es die Freiheit, die unterdrückt und das Gesetz, das befreit.“ (Jean Jacques Rousseau; Du Contrat Social)
Diese Aussage Rousseaus’ beschreibt in Kürze Sinn und Zweck von Gesetzen im humanistischen Sinne: Die Aufhebung des freiheitlichen Naturzustandes zu Gunsten einer Rechtsordnung vermittelt und garantiert durch den Staat, um den Schwachen vor dem Starken in seiner Würde und Freiheit zu schützen. Im Zentrum eines humanistischen Rechtsverständnisses steht der Wert der menschlichen Würde. Diese Würde gilt es, durch unbedingt gültige Rechte, die Menschenrechte, zu schützen.
Der Titel dieser Ausgabe »Völkerrecht und Menschenrechte«, suggeriert eine Addition zweier völlig unterschiedlicher Rechtssysteme. Dabei handelt es sich in der Tat nicht um eine Addition, da die Menschenrechte ein Bestandteil – vielleicht sogar eine Quelle – des innerstaatlichen sowie des Völkerrechts darstellen, sofern man die Prämisse teilt, dass der Mensch und seine Würde im Zentrum des innerstaatlichen, aber auch des Völkerrechts stehen: Denn Krieg, den das moderne Völkerrecht verhindern soll, ist die größte Menschenrechtsverletzung überhaupt. Mit anderen Worten: Wer Menschenrechte schützen will, muss den Krieg ächten. Leider ist seit geraumer Zeit ein politischer Prozess zu beobachten, der darauf abzielt, die Menschenrechte instrumentell gegen das Völkerrecht auszuspielen, um das seit 1945 geltende universelle Völkerrecht der Vereinten Nationen zu durchlöchern. Aus „nie wieder Ausschwitz, nie wieder Krieg“ wurde bekannterweise im Kontext des NATO-Angriffskrieges gegen Jugoslawien, „um Auschwitz zu verhindern müssen wir Krieg führen“.
Forderungen nach einer »Weiterentwicklung des Völkerrechts«, das Konzept der »Responsibility to protect« etc., zielen darauf ab, die bereits im 19. Jahrhunderts durch Missbrauch diskreditierte »Humanitäre Intervention« wieder salonfähig zu machen und das auf Friedenspflicht angelegte universelle Völkerrecht sturmreif zu schießen.
Ist es glaubwürdig,
wenn sich ausgerechnet Nationen, die als Kolonialmächte agierten, deren Folgen noch heute spürbar sind oder, Nationen, die dem Faschismus und Nationalsozialismus huldigten, dessen Folgen ebenfalls noch spürbar sind, wenn Nationen, die heute große Teile der Welt ökonomisch ausbeuten und zur Sicherheit ihres Wohlstandes auch bereit sind Militär einzusetzen, sich so ganz »uneigennützig« als humanitäre Interventionisten – gleichsam als militärischer Arm von Amnesty International – empfehlen?
Ist die »Responsibility to Protect-Doktrin«, die laut Bundeswehr-Weißbuch „als Reaktion auf die Intervention im Kosovo“ entstanden ist, nicht bereits deshalb desavouiert, weil sie »als Reaktion« auf die unwahren Begründungen (angeblich drohender oder stattfindender Völkermord) für den NATO-Krieg 1999 entwickelt wurde. Kommt hinzu, dass die für diese Doktrin verantwortliche Kommission – die »International Commission on Intervention and State Sovereignty« – auf Veranlassung der kanadischen Regierung mit Unterstützung US-amerikanischer Stiftungen und Think Tanks (u.a. Carnegie Corporation und Rockefeller Foundation ) gegründet wurde.
Die Kommission ist zwar paritätisch aus westlichen und nicht-westlichen Vertretern zusammengesetzt, das sagt aber nichts über mögliche Abhängigkeitsverhältnisse oder ideologische Nähe. Auch ist es eine alte Weissheit, dass der Auftraggeber einer Studie in der Regel auch das Ergebnis vorgibt und die auszuarbeitende Kommission lediglich Methode und Argumente bereitzustellen hat. Mit Blick auf die Kommissionsmitglieder ist interessant, unter ihnen den zu Zeiten des NATO-Krieges gegen Jugoslawien amtierenden Vorsitzenden des NATO-Militärausschusses Klaus Naumann zu finden – sicher ist sicher, wenn es um die Generierung einer neuen Interventionsideologie geht.
Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Es kann sehr wohl Situationen geben, in denen Nothilfe erforderlich ist, um einen Genozid zu verhindern bzw. zu stoppen (siehe Ruanda 1994). Die Verantwortung zum Schutz von Menschen muss im Zweifelsfall eine übernationale Verantwortung sein. Zugleich muss aber die Gefahr des Missbrauchs eines solchen Ansatzes minimiert werden. Die einzige und legitime Institution, die das gewährleisten kann, sind die Vereinten Nationen, auch wenn der jetzige Zustand der Weltorganisation sie dafür nur unzureichend legitimiert. Eine Demokratisierung der Vereinten Nationen und der Ausbau ihrer Befugnisse sind notwendig, damit nicht eine Hand voll mächtiger Staaten bestimmt, wann unter dem Vorwand »humanitär« militärisch interveniert wird.
Ein Ausbau der internationaler Institutionen und des internationalen Rechtssystems ist notwendig, um zu verhindern, dass Menschenrechte und Völkerrecht gegeneinander ausgespielt werden.Sie sind unter humanistischen Gesichtspunkten eine Einheit und müssen dies auch bleiben. Alexander Neu