Höfs-Flugblatt Im Gesetzbuch keine Auskunft

Betrifft: „Dr. Hofs wieder vor Gericht. Schon wieder ein Flugblatt”; RP vom 11. Juli.

Da hat doch dieser Schlingel schon wieder ein Flugblatt verbreitet, das anscheinend nicht der political cor-rectness genügt. Denn, wie Sie schreiben, sei es „ausländerfeindlich” gewesen, und deshalb habe der Sprecher des „rechtsrextremen” Krefelder Forums – ebenfalls Herr Hofs -bereits einen Strafbefehl von über 9000 Mark erhalten.

Ich wollte wissen, wie hoch die Strafe wegen ungenügender „Ausländer-freundlichkeit” denn sei und habe deshalb ins Strafgesetzbuch geschaut. Leider fand ich dort nur Strafbestandteile wie Landesverrat, Wählertäuschung, Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen usw, Von Ausländerfeindlichkeit stand da nichts. Möglicherweise ist mein Strafgesetzbuch etwas überaltert.

Ebensowenig gab es Auskunft über den Titel „rechtsextrem”. Welches Gericht mag dieses furchtbare Urteil „rechtsextrem” gefällt haben. Welche rechtlichen Konsequenzen hat es?

Wer wissen mochte, was Ausdrücke wie „rechtsextrem, linksextrem, Gefahr für die freiheitliche Grundordnung” usw. zu bedeuten haben, möge sich den Beschluß des Zweiten Senats vom 29. Oktober 1975 gemäß Paragraph 24 BVerfGG – 2 BvE 1/75 besorgen. Die Entscheidung ist in der im Verlag J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen, erscheinenden