Kevin Käther: Freiheit für Horst Mahler – §130 StGB abschaffen

 

Wegen der Wahrnehmung seines Rechts auf das freie Wort wurde Horst Mahler von den Feinden desselben zu nunmehr 12 Jahren Haft verurteilt worden. Für Horst Mahler (75) bedeutet dieses Strafmaß lebenslänglichen Freiheitsentzug.

Eine Beschlußkammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit ihrer Entscheidung 2 BvR 2560/95 hervorgehoben, daß der Staat bei der Verfolgung kritischer Gedankenäußerungen Zurückhaltung zu üben habe. Sie wertet in Übereinstimmung mit dem 5. Strafrechtssenat des Bundesgerichtshofes Freiheitsstrafen für Gedankenäußerungsdelikte in dieser Höhe “als unerträglichen Willkürakt und offensichtlich schwere Menschenrechtsverletzung”. In diesen Fällen liege – so die Beschlußkammer – ein Verstoß gegen das Verbot grausamer oder unmenschlicher Strafen gemäß Art. 7 Satz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) vom 19. Dezember 1966 vor.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Grundsatzentscheidung seines 1. Senats 1 BvR 2150/08 vom 4. November 2009 den Anwendungsbereich des sogenannten Volksverhetzungsparagraphen (§ 130 StGB) durch verfassungskonforme Auslegung des Begriffs “öffentlicher Friede” drastisch eingeschränkt. Danach sind von dem Äußerungsverbot “rein geistig wirkende” Gedankenäußerungen nicht erfaßt, wenn diese “nicht erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind.” Zudem wird in dem bezeichneten Beschluß dem in § 130 StGB vorkommenden Ausdruck “in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören” wegen mangelnder Bestimmtheit die Bedeutung eines strafbegründenden Tatbestandsmerkmals abgesprochen. § 130 StGB – insbesondere auch dessen Absatz 3 (“Holocaust-Leugnung”) – ist damit praktisch “außer Gefecht” gesetzt. Die formelle Nichtigerklärung des “Maulkorbparagraphen” wegen Verstoßes gegen Artikel 5 GG ist damit entbehrlich geworden.

Die tragenden Gründe der Entscheidung vom 4. November 2009 “binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden” (§ 31 Absatz 1 BVerfGG). Gegen rechtskräftige Strafurteile, “die auf … der Auslegung einer Norm beruhen, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig” (§79 Abs. 1 BVerfGG). Weiterhin ist die Freisetzung des Dissidenten zwingend erforderlich. Da sich die Justiz bislang geweigert hat Horst Mahler freizulassen, werden wir dieser Forderung auf der bereits angemeldeten Kundgebung mit dem freien Wort Nachdruck verleihen.

Heute ist es Horst Mahler und morgen vielleicht schon DU!

Datum: 26.03.2011

Uhrzeit: 12:00 Uhr

Treffpunkt:

Parkplatz der JVA Brandenburg
Anton-Saefkow-Allee 22, 14772 Brandenburg
Veranstalter: Kevin Käther und Rechtsanwalt Wolfram Nahrath

Ich hoffe auf eine rege Teilnahme, denn es geht um unser aller Recht!

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Kevin Käther
Berlin, den 26.02.2011